Auf diese Frage gibt es nur eine Antwort – JA, das muss sein!
Über Glück oder Unglück entscheiden im Einsatz oftmals wenige Minuten oder Sekunden. Darum muss die Feuerwehr im Schadensfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein. Dabei helfen die sogenannten Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung. Diese können aber nur in Anspruch genommen werden mit Blaulicht und Martinshorn, denn das Blaulicht allein ist nur eine Warneinrichtung.
Die frühzeitige Ankündigung eines Einsatzfahrzeugs soll jedem die Möglichkeit geben rechtzeitig zu reagieren und so weitere Unfälle zu vermeiden. Das gilt Tags, sowie Nachts!
Ein Unfall bei der Einsatzfahrt bereitet mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn bereits große Probleme, ohne jedoch führt dies für den Fahrer – der seinen Dienst freiwillig leistet – schnell zu einer hohen Geld- oder sogar Haftstrafe!
Des Weiteren hat die frühzeitige Ankündigung einen positiven Effekt auf den Verunglückten, der sich bei Wahrnehmung des Martinshorns deutlich sicherer/erleichtert fühlt.
Daher bitten wir Sie um Rücksicht!